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Domoconsult®  Ingenieurgesellschaft mbH


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Wohngebäude

Gewerbe

Kommunen

 

 

 

Energieberatung für Gewerbe


 

 

  Beratungsprogramm Investitionsförderung  

 

 

Seit der 1. Ölkrise im Jahr 1975 gelang der deutschen Industrie mehr als 50% der bis dahin benötigten Energie einzusparen. Daraus ergab sich ein wesentlicher Beitrag, trotz sonst hoher Standort bedingter Kosten, global wettbewerbsfähig zu bleiben.

 
 
 
  Das Umweltministerium in Baden-Württemberg fördert Energieberatungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU)  

 

  Ziel der Förderung ist die Erhöhung der Sachkompetenz im Bereich der Energieeffizienz durch ein Beratungsprogramm.  

 

  Gefördert werden Energieberatungen für bestehende Nichtwohngebäude, welche die folgenden Anforderungen erfüllen:  

 


 

Zwischen Beratungsempfänger und Berater muss ein Beratungsvertrag abgeschlossen werden (nach Vorliegen des Zuwendungsbescheides)  

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Für das Objekt / die Objekte muss eine integrale Energiediagnose (Kosten-Nutzen-Analyse von nicht-investiven, gering-investiven und investiven Einsparmaßnahmen auf der Energiebedarfs- und der Energieversorgungsseite) erstellt werden. Maßnahmen des baulichen Wärmeschutzes sind in jedem Fall mit zu untersuchen. Ausnahmen gelten für größere Betriebsgebäude, bei denen sich die Beratung auf einzelne Gewerke (z. B. die Lüftungsanlagen) beschränken kann.  
 

Ein schriftlicher Beratungsbericht muss erstellt und übergeben werden  

 

 

Bei der Beratung muss sinngemäß entsprechend der VDI-Richtlinie 3922 (Energieberatung für Industrie und Gewerbe) vorgegangen werden  
 


 

Die Beratung sollte innerhalb von vier Monaten nach Vorliegen des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein  
 


 

Die Beratungsberichte werden durch die Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg (KEA) geprüft  
 







 

Energieberatungen für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Gebäude (> 50 % der gesamten Nutzfläche des Gebäudes) sind nicht förderfähig. Eine Ausnahme gilt für Wohnheime. Diese sind definiert durch eine einheitliche Personengruppe wie z. B. Studenten, Senioren oder Pflegepersonal, die nicht Eigentümer sind, das Vorhandensein gemeinsamer, zentraler Einrichtungen sowie ein entsprechendes Auftreten des Trägers.  

 

 

Antragsteller

 
 

 

 

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (d. h. Mieter oder Pächter) von in Baden-Württemberg gelegenen Gebäuden  
 

 

 

 

Bei Unternehmen sind antragsberechtigt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach EU-Definition (Erfüllung der drei folgenden Kriterien: 1. Jahresumsatz geringer als 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme geringer als 43 Mio. €, 2. Weniger als 250 Beschäftigte, 3. Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 %)  
 

 

 

 

Nicht antragsberechtigt sind Kommunen und Landkreise, Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich beteiligt sind, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des Bundes oder der Länder sowie Vereine. (Für Kommunen, Landkreise und ihre Mehrheitsgesellschaften sei auf das Kommunale Beratungsprogramm verwiesen)  

 

 

Art und Höhe der Förderung

 
 

Die Förderung wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt  
 

 

Die Höhe der Förderung beträgt 50 % des Tagessatzes des externen Beraters, maximal 350 € pro Arbeitstag, für bis zu fünf Arbeitstage  

 

 

Wir erfüllen nachweislich und uneingeschränkt die erforderliche Neutralität und Unabhängigkeit.


 
     
 
 

 

  Das Umweltministerium in Baden-Württemberg fördert Investitionen zur  CO2-Minderung für kleine und mittlere Unternehmen  

 

  Ziel und Gegenstand der Förderung  
  Ziel der Förderung ist die nachhaltige Minderung der aus dem Energieverbrauch resultierenden CO2-Emissionen durch Maßnahmen mit großer Anwendungsbreite bei effizientem Einsatz der zur Verfügung stehenden Mittel. Gefördert werden CO2-Einsparungen durch Einzel-Maßnahmen oder Maßnahmen-Kombinationen aus den folgenden drei Bereichen:  

 

I.

 

 

 

 

 

 

 

Energetische Sanierung von bestehenden Nichtwohngebäuden oder Gebäudekomplexen mit hohem Energiebedarf und langen Nutzungszeiten (z. B. Krankenhäuser, Schwimmbäder, Beherbergungsbetriebe (im Fall von Ferienwohnungen nur bei mehr als vier Wohneinheiten), Betriebsgebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandel, Wohnheime (z. B. für Senioren, Studenten oder Pflegepersonal; Definition siehe unten), kirchliche und soziale Einrichtungen, Museen, Theater).  
 

II.

Einsatz von regenerativen Energien (in bestehenden oder neuen Gebäuden)  
 

III.

 

Rationelle Energieanwendung (in bestehenden oder neuen Gebäuden) durch den Einsatz von Blockheizkraftwerk- (BHKW-)Anlagen zur gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung.  

 

  Antragsteller  
 

 

 


 

Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer (d. h. Mieter oder Pächter; mit Zustimmung des Eigentümers) von in Baden-Württemberg gelegenen Gebäuden (keine überwiegend für Wohnzwecke genutzten Gebäude mit Ausnahme von Wohnheimen, kein Contracting).

 
 



 

 

Bei Unternehmen sind antragsberechtigt kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach EU-Definition (Erfüllung der folgenden drei Kriterien: 1. Jahresumsatz geringer als 50 Mio. € oder Jahresbilanzsumme geringer als 43 Mio. €, 2. Weniger als 250 Beschäftigte, 3. Beteiligung eines Nicht-KMU am Unternehmen geringer als 25 %).

 
 



 

 

 

Nicht antragsberechtigt sind Kommunen und Landkreise, Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich beteiligt sind, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des Bundes oder der Länder sowie Vereine. (Für Kommunen und Landkreise sowie Gesellschaften, an denen diese mehrheitlich beteiligt sind, sei auf den Kommunalen Teil des Programms verwiesen.)

 

 

  Art und Höhe der Förderung  
 

Die Förderung wird in Form eines einmaligen Zuschusses gewährt.

 
 



 

Der Zuschuss bemisst sich nach der Höhe der rechnerisch nachzuweisenden Minderung der Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent; summiert über die anrechenbare Lebensdauer der jeweiligen Komponente). Er beträgt 50 € pro vermiedener Tonne CO2-Äquivalent.

 
 


 

Die Förderung beträgt maximum 20 bis 30 % der gesamten förderfähigen Investitionen (relative Deckelung). Bei Maßnahmenkombinationen kommt diese Deckelung für alle Maßnahmen separat zur Anwendung.

 
 


 

Die maximale Förderung beträgt 100.000 € (absolute Deckelung) pro Antragsteller. Nicht an diese Grenze gebunden sind kirchliche Einrichtungen. Auch für diese beträgt die maximale Förderung pro Objekt jedoch 100.000 €.

 
 




 

Pro Vorhaben (Maßnahme oder Maßnahmen-Kombination) muss eine rechnerisch nachzuweisende CO2-Minderung von mindestens 10 Tonnen pro Jahr erreicht werden (entspricht einer Einsparung von etwa 40.000 kWh Erdgas, 3.200 l Heizöl oder 15.000 kWh Strom pro Jahr). Diese Mindestanforderung gilt nicht für die Maßnahmen aus den Bereichen II und III.

 
 
 
   
 
 

 

  Energetische Sanierung von bestehenden Nichtwohngebäuden oder Gebäudekomplexen mit hohem Energiebedarf und langen Nutzungszeiten (z. B. Krankenhäuser, Schwimmbäder, Beherbergungsbetriebe (im Fall von Ferienwohnungen nur bei mehr als vier Wohneinheiten), Betriebsgebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandel, Wohnheime (z. B. für Senioren, Studenten oder Pflegepersonal; Definition siehe unten), kirchliche und soziale Einrichtungen, Museen, Theater). Als energetische Sanierung verstanden werden dabei auf den Energiebedarf oder die Energieversorgung eines Gebäudes bezogene Einzel-Maßnahmen oder Maßnahmen-Kombinationen in den Bereichen:  
 

(1)

 

 

Heizungsanlagenerneuerung (auch Warmwasserbereitung, inkl. Maßnahmen an Hauptverteileinrichtungen und Umwälzpumpen sowie Maßnahmen zur Steuerung und Regelung, Verbrauchserfassung und Fernüberwachung),

 
 

(2)

 

baulicher Wärmeschutz (Wärmedämmung Dach, Außenwände, Kellerdecke, Erneuerung von Fenstern und Außentüren),

 
  (3) Beleuchtung sowie  
  (4) Lüftung (auch Kälteerzeugung zur Gebäudeklimatisierung).  

 

(5)

 

 

 

 

 

Visualisierung des Energieverbrauchs / der Energieerzeugung.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die sich auf die Sanierung von Anlagen beziehen, die überwiegend zur Prozesswärme- oder Prozesskältebereitstellung genutzt werden. Bei nicht überwiegendem Prozesswärme- oder Prozesskälteanteil wird eine anteilige Förderung gewährt.

 

 
 
  Einsatz von regenerativen Energien (in bestehenden oder neuen Gebäuden) in Form von  
 

(1)

Holzpelletheizungen,  
 

(2)

Elektro-Wärmepumpen-Anlagen und  
 

(3)

solarthermischen Anlagen.  
  Nicht förderfähig ist die Errichtung von Photovoltaikanlagen.  
 
 
 

Rationelle Energieanwendung (in bestehenden oder neuen Gebäuden) durch den Einsatz von Blockheizkraftwerk- (BHKW-)Anlagen zur gekoppelten Strom- und Wärmeerzeugung.

Nicht förderfähig sind BHKW-Anlagen, die input-orientiert und mit Brennstoffen betrieben werden, die nach dem EEG gefördert werden (Biogas, Klärgas, Deponiegas).

 
 
 
   
 
 
     
 
 

Energieberatung, Energieberater, EnEV, Energiekonzepte, Energieausweis, Energiepass, BAFA, KfW, dena, KEA, Fördermittel, kleine, mittlere, Unternehmen, Energieeffizienz, Nichtwohngebäude, Gewerbe, Hotels, Industriebau, Energiediagnosen, VDI 3922, Zuschuß, Zuschuss, BHKW, Kommunen, Krankenhaus, Altenwohnheime, Kindergarten, Wohnungsbau, Studentenwohnheime, Wohnheime, Modernisierung, Sanierung, Energiesparberatung, Baumängel, Gebäudesanierung, Modernisierung, Zugelassen, Beratungsberichte, Beratungsgespräch, Kredite, unabhängig, neutral, Klimaschutz-Plus, Vor-Ort-Beratung, Analyse, Beratende Ingenieure, Sachverständiger, Gutachter, Technische Gebäudeausrüstung, TGA, Versorgungstechnik, Wärmedämmung, Bestandserfassung, Dokumentation, Ingenieurbüro, Planungsbüro, Regenerative Energien, Wirtschaftlichkeit, Heizung, Sanitär, Klimatechnik, Lüftung, Solar, Photovoltaik, Wärmepumpe, Baubetreuung, Bauüberwachung