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Domoconsult®  Ingenieurgesellschaft mbH


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unabhängige Sachverständige und Gutachter


 

 

  Beweissicherungsgutachten (Zustandsfeststellungen)  
 
 
  Das selbständige Beweisverfahren ist grundsätzlich geeignet, den Konflikt zu begrenzen. Hat der Sachverständige gründlich recherchiert und methodisch korrekt gearbeitet und kommt er zu einem für beide Parteien nachvollziehbaren Ergebnis, so wird sich in vielen Fällen ein aufwendiger Miet- oder Bauprozess vermeiden lassen. Hat der Sachverständige einen Verursacher des Schadens ermittelt und eine Zuweisung aus technischer Sicht vorgenommen, wird sich der Unterliegende sehr oft fragen, ob es sich lohnt, trotz der Ergebnisse des Sachverständigen, einen Prozess zu führen. Dafür wird er sich nur entscheiden, wenn entweder die Ergebnisse zu entkräften sind, oder wenn es juristische Gründe gibt, die trotz technischer Belastung eine andere Risikozuweisung ergeben.  
  Da das selbstständige Beweisverfahren sich ausschließlich um die Feststellung von Tatsachen oder die Erforschung von Ursachen bemüht, ist es im Idealfall auch geeignet, relativ schnell Feststellungen zum Zustand einer Sache zu treffen. Dies ist für den Auftragnehmer, den Mieter oder Vermieter, von großer Bedeutung, wenn der Handwerker noch in der Erfüllung seiner Leistungen steckt und angebliche Mängel schnell beseitigt werden mussten, um mit dem Bauwerk nicht in Verzug zu geraten oder wenn die Wohnung zur Schadensminimierung schnell wieder vermietet werden soll.
 

 

  Eine andere wesentliche Bedeutung des selbstständigen Beweisverfahren liegt in der "Unterbrechung" von laufenden Fristen.

Ein Auftraggeber hat eine Leistung an einem Bauwerk in Auftrag gegeben, die VOB/B ist nicht vereinbart. Die Gewährleistungsfrist hat am 1.1.2000 begonnen und endet dem entsprechend nach 5 Jahren am 31.12.2005. Am 28.12.2005 entdeckt der Auftraggeber an seinem Bauwerk einen Mangel.

Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer diesen Mangel am 28.12.2005 lediglich mitteilt, verjährt dennoch sein Anspruch auf Mangelbeseitigung zum Jahresende. Leitet er jedoch ein selbstständiges Beweisverfahren ein, ist dies nicht der Fall.

 
  Die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens muss bei demjenigen Gericht beantragt werden, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig wäre oder das bereits in der Hauptsache mit der Angelegenheit befasst ist. Der Antragsteller (sofern er Kaufmann ist) muss also ggf. seinen Vertrag auf Gerichtsstandsvereinbarungen überprüfen; er muss feststellen, ob das Amtsgericht oder das Landgericht zuständig ist. Er muss ferner in dem Antrag die Beweistatsachen vortragen und sie glaubhaft machen. Weiter ist ein Gerichtskostenvorschuss nach der Tabelle zu berechnen und zusammen mit einem Vorschuss für die Gutachterkosten einzuzahlen.
 

 

  Außergerichtliche Beweissicherung vor und nach Baumaßnahmen  
 

Die außergerichtliche "vorsorgliche" Beweissicherung stellt eine präventive, also vorbeugende Maßnahme dar, welche generell vor Beginn einer Baumaßnahme oder gezielt vor Beginn einer erhöht Risiko behafteten baulichen Aktivität vorgenommen werden soll.

Auf der Grundlage einer sorgfältigen Veränderungsfeststellung während bzw. nach Beendigung der Baumaßnahme können später eingebrachte Haftungsansprüche beurteilt und ausgewogen reguliert werden.
 

 

 

Fertigstellungsbescheinigung

 
 

Für die Bescheinigung fälliger Zahlungen wurde im Jahr 2000 ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Nach dem § 641 a BGB kann der Sachverständige den Auftrag übernehmen, durch Aufstellen einer Fertigstellungsbescheinigung festzustellen, ob das versprochene Werk frei von Mängeln ist. Zwischenzeitlich wird die Streichung des § 641a BGB von der Bundesregierung unterstützt, da er nicht in der Lage war, die Zahlungsmoral zu verbessern.

Bei Einigung des Gläubigers und Schuldners können jedoch weiterhin Fertigstellungsbescheinigungen als außergerichtlicher Einigungsversuch auf der Grundlage von Ortsbesichtigungen sowie teilweisen Untersuchungen des Werkes erstellt werden, um festzustellen, inwieweit das geschuldete Werk fertig gestellt bzw. frei von unverhältnismäßigen Sachmängeln ist.

Im Rahmen des § 641a  BGB wurden bereits Feststellungsbescheinigungen ausgestellt.